Verjährungsfristen

Verjährungsfristen sind für Käufer als auch Dienstleister gleichermaßen wichtig. Der Käufer hofft darauf, dass sie verstreicht, der Verkäufer muss darauf achten, dass er offene Forderungen rechtzeitig anmahnt. Das BGB als Rechtsgrundlage kennt neben der dreijährigen Regelverjährung noch unterschiedliche Fristen und regelt diese in den Paragrafen 195 und 199. Während der Paragraf 195 (1) die regelmäßige Verjährungsfrist vorschreibt, definiert Paragraf 199 (2), ab wann die Frist beginnt.

Hier gibt es klare Unterschiede. In einigen Fällen läuft die Zeit mit Entstehen der Forderung, in anderen Fällen ab dem 1. Januar des Folgejahres. Der 31.12. eines Jahres ist für bestimmte Anbietergruppen der Stichtag, an dem sie die Forderung noch rechtzeitig anmahnen können, um die Frist zu verlängern.

In den meisten Fällen unterstellt der Gesetzgeber eine Frist von drei Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem die Schuld entstanden ist. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Ausnahmen:


Sachverhalt Beginn der Verjährung Dauer der Verjährungsfrist Rechtsgrundlage
Gewährleistungsanspruch
aus Kaufvertrag
Übergang der Sache
an den Käufer
2 Jahre § 438,1 Nr. 3 BGB
Anspruch aus der Lieferung
einer Sache oder
Dienstleistung
Am 1. Januar des
Folgejahres
3 Jahre
Gewährleistungsanspruch
aus Werkvertrag (Bau)
Bauabnahme 5 Jahre § 634a, 1‚ Nr.2 BGB
Gewährleistungsanspruch
aus Werkvertrag (Bau)
Bauabnahme 4 Jahre § 13,4 Nr. 1 VOB/B
Rechte aus Grundstücken Entstehung des Anspruchs 10 Jahre taggenau § 196 BGB
Familien- und erbrechtliche
Ansprüche
Entstehung des Anspruchs 30 Jahre taggenau,
Ausnahme: Unterhalt,
da 3 Jahre
§§ 197,1 Nr. 1 und 200 BGB
Schadensersatzansprüche
aus Körperverletzung
Entstehung des Anspruchs 30 Jahre taggenau § 199 Abs. 2 BGB
Rechtskräftig
festgestellte Forderungen
Rechtskraft 30 Jahre taggenau §§ 197,1 Nr. 3 und 200

Was ist unter den einzelnen Sachverhalten zu verstehen?

Der Gewährleistungsanspruch stellt die rechtliche Grundlage für eine Reparatur oder den Austausch einer gelieferten, aber defekten Sache dar. Dieser Anspruch wird von Käufern von Neuwagen mit einem Defekt häufig vor Gericht durchgesetzt.

Der Anspruch aus der Lieferung einer Sache lässt sich an einem Beispiel festmachen. Ein Fernsehhändler verkauft im August 2016 einen hochwertigen Fernseher, der Kunde will überweisen. Der Händler vergisst die Überweisung. Der Händler kann jetzt bis zum 31.12.2019 seine Forderung gegenüber dem Kunden geltend machen. Ab dem 1.1.2020 hat keine rechtliche Grundlage mehr auf Zahlung des Kaufpreises.

Bei den Gewährleistungsansprüchen aus Werkverträgen für den Bau wird zwischen den Fristen durch das BGB und den Fristen durch die VOB/B (3) unterschieden. Erfolgte die Übergabe des fertiggestellten Objektes und die Abnahme am 15.7.2016, so ist der Ersteller oder der ausführende Handwerker nach BGB bis zum 15.7.2021 für nachträglich festgestellte Mängel in der Haftung. Nach VOB/B endet diese jedoch zum 15.7.2020. Bauherren sollten daher darauf achten, dass als Haftungsgrundlage für den Hersteller oder das Handwerk das BGB, nicht VOB/B gilt.

Anders verhält es sich jedoch bei den Rechnungen für die Bautätigkeit. Hier richtet sich die Frist zunächst nach dem Werkvertragsrecht gemäß BGB. Die Verjährungsfrist für Zahlungen beginnt nach VOB/B erst mit Abnahme und Übergabe der geprüften Rechnung. Erfolgte die Übergabe des Objektes in 2015, die der Rechnung allerdings erst in 2016, greift die Verjährungsfrist erst ab 2016.

Für Mietschulden gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Kündigt die Bank ein laufendes Konto mit Minussaldo oder einen laufenden Kredit, hat sie ebenfalls nur drei Jahre ab dem 1. Januar des Folgejahres Zeit, die offene Forderung einzuklagen.

Etwas komplexer verhält es sich bei Beratungsfehlern seitens der Bank. Ein Kunde erwirbt auf Empfehlung der Bank ein Zertifikat auf eine bestimmte Aktie. Nach fünf Jahren geht die Aktiengesellschaft in die Insolvenz, das Zertifikat ist wertlos. Hier kommt es vor Gericht immer wieder zu Einzelfallentscheidungen. Das Kreditinstitut vertritt die Position, die Verjährungsfrist sei seit zwei Jahren abgelaufen. Der Schaden trat mit der Beratung ein. Der Kunde wird sagen, der Schaden trat mit der Insolvenz der Aktiengesellschaft ein.

Die höchste Frist, die einem Kunden für die Verjährung bei Falschberatung eingeräumt wird, beträgt zehn Jahre.

Für die Höchstfristen von zehn und 30 Jahren gilt allerdings nicht das Jahresende als Beginn der Verjährungsfrist. Diese wird auf den Tag genau mit Eintritt des Leistungsanspruchs unterjährig festgelegt.

Aussetzen der Verjährungsfrist

Das BGB ermöglicht gemäß § 204, Abs. 1 (4) allerdings auch das Aussetzen der Verjährungsfrist. Zu den Aktionen, welche die Frist anhalten, gehören unter anderem:

  • Die Einreichung einer Leistungsklage
  • Die Zustellung eines Mahnbescheids
  • Die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
  • Die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskosten- oder Verfahrenskostenbeihilfe

Angenommen, eine Forderung würde am 31.12. nach drei Jahren verjähren. Am 18.12. kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, die mit der Titulierung der Forderung zugunsten des Gläubigers ausgeht. Der Gläubiger hat nun eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, um den Titel vollstrecken zu lassen.

Schneller geht die Zustellung eines Mahnbescheides kurz vor Jahresende, da dieser ebenfalls aufschiebende Wirkung hat. Ein Mahnbescheid setzt weder eine Klageschrift voraus noch die Mitwirkung durch einen Anwalt. Dies wird erst bei Beantragung der gerichtlichen Verhandlung notwendig. Darüber hinaus muss ein Anwalt erst ab einem Streitwert von 5.000 Euro hinzugezogen werden.

Maßgeblich für die Aussetzung der Verjährungsfrist ist bei einem Mahnbescheid nicht der Eingangstermin beim Schuldner, sondern der Termin, zu dem der Bescheid vom Gläubiger dem Gericht vorgelegt wurde. Hintergrund ist, dass der Gläubiger keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten beim Gericht hat. Eine Mahnung des Gläubigers oder andere außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen haben dagegen keine aufschiebende Wirkung.

Zwei weitere Maßnahmen setzen die Verjährungsfrist aus. Zum einen, wenn sich Gläubiger und Schuldner über die Zahlung der Schuld im Gespräch befinden. Zum anderen, wenn ein Ombudsmann eingeschaltet ist. Die Verjährungsfrist läuft erst wieder nach Abschluss der Gespräche oder des Verfahrens.

Der Verzug

Bei Privatkunden kommt der Schuldner nicht automatisch in Verzug, wenn er die auf der Rechnung gesetzte Frist nicht einhält. Der Verzug entsteht erst, wenn der Gläubiger den Schuldner durch eine schriftliche Mahnung unter Nennung einer Zahlungsfrist zum Begleichen der Schuld auffordert.

Die Mahnung ist allerdings gemäß § 286, Abs. 3 BGB (5) hinfällig, wenn der Verkäufer bereits auf der Rechnung vermerkt, dass der Käufer bei Nichteinhaltung des auf der Rechnung benannten Zahlungszieles, 30 Tage sind Voraussetzung, automatisch in Verzug gerät. Bei gewerblichen Kunden entsteht der Verzug automatisch und grundsätzlich nach 30 Tagen.

Mit entstehen des Verzuges ist der Verkäufer berechtigt, vom Schuldner Zinsen zu erhalten. Diese betragen bei Privatkunden 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei gewerblichen Kunden neun Prozent.

Weiterführende Informationen

  • Regelmäßige Verjährungsfristen nach § 195 BGB
  • Beginn der Verjährungsfristen nach § 199 BGB
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung VOB/B
  • Aussetzen der Verjährungsfrist nach § 204 BGB
  • Verzug und Mahnung gemäß § 286 BGB