Basiszinssatz ab dem 01.07.2024 Anpassung auf: 3,37 %

Hintergrund: Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand gemäß § 247 Abs. 2 BGB im Bundesanzeiger.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 25. Juni 2024 beträgt 4,25 %. Er ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 22. Dezember 2023 um 0,25 Prozentpunkte gesunken (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2023 hat 4,50 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2024 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,37 % (zuvor 3,62 %).

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 25. Juni 2024


Basiszinssatz ab dem 01.01.2024 Anpassung auf: 3,62 %

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 22. Dezember 2023 beträgt 4,50 %. Er ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2023 um 0,50 Prozentpunkte gestiegen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2023 hat 4,00 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2024 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,62 % (zuvor 3,12 %).

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 27. Dezember 2023


Basiszinssatz ab dem 01.07.2023 Anpassung auf: 3,12 %

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 27. Juni 2023 beträgt 4,00 %. Er ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2023 um 1,50 Prozentpunkte gestiegen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2022 hat 2,50 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2023 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 3,12 % (zuvor 1,62 %).

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 27. Juni 2023


Basiszinssatz ab dem 01.01.2023 Anpassung auf: 1,62 %

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 27. Dezember 2022 beträgt 2,50 %. Er ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2022 um 2,50 Prozentpunkte gestiegen (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2022 hat 0,00 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2023 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1,62 % (zuvor -0,88 %).

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 27. Dezember 2022


Basiszinssatz ab dem 01.07.2022: -0,88 %

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 28. Juni 2022 beträgt 0,00 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2022 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2021 hat ebenfalls 0,00 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2022 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % (zuvor -0,88 %).

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 28. Juni 2022



Basiszinssatz ab dem 01.07.2021: -0,88 %

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 29. Juni 2021 beträgt 0,00 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2021 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2020 hat ebenfalls 0,00 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2021 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % (zuvor -0,88 %).

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 29. Juni 2021



Basiszinssatz ab dem 01.01.2018: -0,88 %

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 19. Dezember 2017 beträgt 0,00 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2017 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2017 hat ebenfalls 0,00 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2018 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % (zuvor -0,88 %).

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 19. Dezember 2017


Basiszinssatz ab dem 01.07.2016: -0,88 %

Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 28. Juni 2016 beträgt 0,00 %. Er ist seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2016 um 0,05 Prozentpunkte gesenkt worden (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2015 hat 0,05 % betragen).

Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2016 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % (zuvor -0,83 %).

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Bundesbank vom 28. Juni 2016


Neue Zahlungsfristen und Verzugszinsen ab dem 29.07.2014: 9,00 %

Hintergrund: Das Bundesgesetzblatt vom 28. Juli 2014 veröffentlicht neue Richtlinien für den Geschäftsverkehr. Geregelt werden Zahlungsfristen und Verzugszinsen für Schuldverhältnisse ab dem 29.07.2014. Betroffen sind alle Geschäfte zwischen Kaufleuten (B2B) untereinander und im Zusammenspiel mit Vertretern der öffentlichen Hand (B2A) (§271 (5) BGB).

Grundsätzlicher Leitgedanke war die Zahlungen in diesen Geschäftsbereichen zu beschleunigen. So wurde die maximale Frist für ein Zahlungsziel auf 60 Tage festgelegt. Ausnahme sind spezielle Einzelfälle bei denen die Gläubiger nicht grob unbillig benachteiligt werden (§271a (1) BGB). Diese Frist beginnt regelmäßig mit Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung (§271a (1) BGB). Dabei wird davon ausgegangen, dass die Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung dem Schuldner erst dann vorgelegt wird, wenn dieser die Leistung empfangen hat. Dem Gläubiger steht es frei, einen späteren Zeitpunkt zu benennen. (§271a (1) BGB).

Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, beträgt die regelmäßige Zahlungsfrist 30 Tage. In besonderen Fällen kann diese auf 60 Tage erweitert werden. Eine Vereinbarung über die 60 Tage hinaus ist unwirksam. (§271 (2), Ziffer 1 und 2 BGB).

Sollte der Bezahlung einer Forderung eine Kontrolle der erbrachten Leistung vorangestellt sein, so darf diese nur dann länger als 30 Tage vereinbart werden, wenn der Gläubiger nicht grob unbillig benachteiligt wird (§271a (3) BGB).

Die Regelungen zum Einsetzen des Verzugs eines Schuldners gemäß §286 BGB bleiben unberührt und werden durch den §271 BGB ergänzt (s. oben).

Die Verzugszinsen unter Kaufleuten wurden von 8 Prozent auf 9 Prozent erhöht. Zusätzlich kann der Gläubiger bei Eintritt des Verzuges eine Pauschale von 40 Euro vom Schuldner verlangen, solange dieser keine Privatperson ist. Umgekehrt gilt letzteres auch: Wird der Privatmann zum Gläubiger und der Händler wird Schuldner (z.B. bei der Rückabwicklung eines Online-Kaufs), steht dem Privatmann die Pauschale von 40 Euro zu, sobald der Händler in Verzug gerät. Vereinbarungen, die diese Pauschale ausschließen, sind unwirksam (§288 (2), (5), (6) BGB).

Klauseln, die in den AGB längere Zahlungsziele oder Abnahmefristen vorsehen werden im Zweifel als unangemessen betrachtet. So dürfen nicht mehr als 30 Tage für die Begleichung von Entgeltforderungen oder mehr als 15 Tage für die Überprüfung von Gegenleistungen vorgesehen werden (§308 (1a) und (1b) BGB).

Diese neuen Regelungen sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 29. Juli 2014 entstanden sind (Artikel 229, §34 BGBEG).


Zinsmethoden und Zinsrecht

Sie wollten schon immer wissen, warum Verzugszinsen taggenau nach der Effektivzinsmethode (act/act) und nicht nach der deutschen kaufmännischen Methode (30/360) berechnet werden? Erfahren Sie mehr auf http://zinsmethoden.de/.


Die Berechnung der Verzugstage

Zur Berechnung der Verzugszinsen benötigt man natürlich auch den Zeitraum, in dem sich der Schuldner im Verzug befand. Denn nur hierfür schuldet er Verzugszinsen. Aber wie berechnet sich der genaue Verzugszeitraum und welcher Zeitraum muß in den Zinsrechner eingegeben werden?

Der Zinsrechner berechnet den Zins tagweise, also für einen ganzen Tag. Die Eingabe 04.02.2004 - 04.02.2004 wird demzufolge den Zins für einen Tag errechnen, die Eingabe 04.02.2004 - 05.02.2004 führt zu zwei Tagen, usw. Warum verhält sich der Zinsrechner so? Beinhalten nicht alle Zinsmethoden eine Tageskonvention, die entweder den (zumeist) ersten oder letzten Tag unverzinslich lassen?

Zins ist der Preis von überlassenem Geld. Er stammt aus einer Zeit, zu der das Geld überwiegend freiwillig, in der Form des Darlehens überlassen wurde. Die Tageskonvention entstand dabei als ein Ergebnis der Unsicherheit, wie mit dem Einzahlungs- und Rückzahlungstag verfahren werden sollte, weil dies keine ganzen Tage waren - Darlehen also nicht um Punkt 24:00 Uhr aus- und zurückgezahlt wurden, sondern regelmäßig tagsüber. So wurde es zur Konvention, zum Ausgleich dieser "halben" Tage entweder den ersten oder den letzten Tag von der Verzinslichkeit auszunehmen. Auch heute noch gibt es keine Zinsmethode, die sowohl den ersten als auch den letzten Tag verzinst oder beide Tage vom Zins ausnimmt.

In diese Systematik paßt auch auf die Verzugsregelung des BGB. Denn der Verzug (und zugleich die Verzinsung des unfreiwilligen Darlehens) beginnt am Tag nach der Fälligkeit (dann jedoch um 0:00 Uhr) und endet am Tag der Leistung, wobei dieser unabhängig vom Zeitpunkt der Leistung als voller Zinstag anzurechnen ist. Dieses Regelungssystem korrespondiert auch mit der Tatsache, daß die meisten Zinsmethoden den ersten Tag von der Verzinsung ausnehmen.

Zweimal ungerecht = gerecht? Mathematisch zutreffend kann diese "ausgleichende Gerechtigkeit" mit dem Kommutativgesetz (Austauschgesetz) beschrieben werden, nach der (a + b) = (b + a) ist. Somit werden die Zinstage im Zähler der Zinsformel zu austauschbaren Summanden und es spielt keine Rolle, ob nun der erste oder der letzte Tag unverzinslich bleibt. Übertragen auf den Zinrechner bedeutet das, daß als Starttermin für die Zinsberechnung (Von) der Folgetag des Fälligkeitstermins und als Endtermin der Tag der Leistung (Bis) eingegeben werden muß.

Hierzu ein Beispiel:

+-----------------------------------------------------------------------+
| 01.01.2004 Fälligkeit                                                 |
| 02.01.2004 Erster Tag im Verzug .................... [Voller Zinstag] |
| 03.01.2004 ......................................... [Voller Zinstag] |
| 04.01.2004 ......................................... [Voller Zinstag] |
| 05.01.2004 Verzugsbeendigung = Letzter Tag im Verzug [Voller Zinstag] |
+-----------------------------------------------------------------------+
| Verzugszeitraum:                     02.01.2004 - 05.01.2004 (4 Tage) |
| -> Eingabe in den Zinsrechner:       02.01.2004 - 05.01.2004 (4 Tage) |
+-----------------------------------------------------------------------+

Die Faustregel lautet also: Alle Tage zwischen Fälligkeit und Rückzahlung sind voll verzinsliche Tage.


Prozente und Prozentpunkte

Warum bestimmen BGB §§ 288 und 497 den Verzugszinssatz jeweils mit X Prozentpunkten über dem Basiszinssatz? Ganz einfach: Prozente sind nicht das gleiche wie Prozentpunkte.

Prozent ist keine Maßeinheit, mithin auch kein absoluter Betrag, sondern Ausdruck eines mathematischen Verhältnisses. N % ist gleichzusetzen mit N Hundertstel (N/100), also N vom Hundert. Die Erhöhung eines Prozentsatzes - einer Verhältnisangabe - kann nun ebenfalls verhältnismäßig ( E % über ...) oder absolut (E Prozentpunkte über ...) erfolgen.

Aussage Formel Erhöhungs-
zinssatz E
Zinssatz N Effektiver
Zinssatz
"E % von N %" E % x N % 5 % 2,57 % 0,13 %
"E % über N %" (100 % + E %) x N % 5 % 2,57 % 2,70 %
"E Prozentpunkte über N %" E % + N % 5 % 2,57 % 7,57 %

Sofern einem Gericht ein Tenorierungsvorschlag zu unterbreiten oder ein Gerichtsvollzieher zu beauftragen ist, sollte folgende Formulierung benutzt werden:

"..., zuzüglich Verzugszinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus EUR ____ seit dem tt.mm.jjjj."

Auf diesen Seiten werden Sie jedoch aus Platzgründen häufig die Angabe "5% über BZS" finden. Gemeint ist dann jedoch stets "5 Prozentpunkte über Basiszinssatz".


Link direkt auf den Zinsrechner

Sie möchten zukünftig gerne direkt zum Zinsrechner gelangen? Kein Problem! Setzen Sie auf Ihrer Seiten einfach einen Link auf "http://basiszinssatz.de/zinsrechner/"


Brutto oder Netto?

Muß im Zinsrechner eigentlich der Brutto oder Netto-Betrag angegeben werden? Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach dem Normzweck des § 288 BGB. Die Verzugszinsregelung kann als Spezialnorm des Schadenersatzrechts gesehen werden. Im Fall der unberechtigten Leistungsverzögerung (Verzug) erleidet der Gläubiger einen Schaden in Höhe des entgangenen Zinses bei entsprechender Guthabenverzinsung (§ 288 I, II) bzw. in Höhe der Sollzinsen bei Beanspruchung eines Darlehens als Ersatz für den fälligen Betrag (§ 288 III). Der sog. Zinsschaden kann sich allerdings nur aus demjenigen Betrag ergeben, welcher verzinst werden könnte bzw. für den ersatzweise ein Darlehen genommen werden muß. Hier ist zu unterscheiden:

Bei der SOLL-Besteuerung muß die Umsatzsteuer unabhängig davon, ob die Entgelte bereits vereinnahmt worden sind, an die Finanzbehörde abgeführt werden. In diesem Fall umfaßt der Zinsschaden auch den Teil der abgeführten Mehrwertsteuer, d.h. im Zinsrechner ist der Brutto-Betrag (incl. USt.) anzugeben. Anders dagegen bei der IST-Besteuerung, bei der die abzuführende Umsatzsteuer nach den tatsächlich eingenommenen Beträgen ("vereinnahmten Entgelten") berechnet wird. Hier entsteht dem Gläubiger kein Zinsschaden aus der Umsatzsteuer, weil ihm diese von der Finanzbehörde zinsfrei gestundet wird. Im Zinsrechner ist also der Netto-Betrag (excl. USt.) anzugeben. Da die Soll-Besteuerung der gesetzliche Regelfall und ab einer Umsatzgrenze von 125.000 EUR obligatorisch ist (Stand 2005) ist also in der Regel auch mit dem Brutto-Betrag zu rechnen.