Basiszinssatz, Verzugszinsberechnung und Bedienungsanleitung
Inhaltsverzeichnis
- Basiszinssatz
- Herkunft
- Gesetzliche Grundlage
- Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG)
- BGB § 247 (1) nF
- Besonderheiten
- Verzugszinsberechnung
- Grundsätzliches
- Begriff Verzugszins, Voraussetzungen
- Übersichtstabelle Verzugszinsen
- Verzugszins bei Verbrauchergeschäften
- Seit 01.01.1900: 4%
- Seit 01.05.2000: 5% über Basiszinssatz
- Seit 01.01.2002: 5% über Basiszinssatz
- Verzugszins bei Handelsgeschäften
- Seit 01.01.1900: 5%
- Seit 01.05.2000: 5% über Basiszinssatz
- Seit 01.01.2002: 8% über Basiszinssatz
- Seit 29.07.2014: 9% über Basiszinssatz
- Höherer Verzugszins aus anderem Rechtsgrund
- Intertemporale Geltungsfragen
- Grundlegendes
- Rechtsüberleitung zum 01.05.2000
- Rechtsüberleitung zum 01.01.2002
- Übersichtstabelle Rechtsüberleitung
- Bedienungsanleitung Zinsrechner
- Grundsätzliches
- Währungsbetrag
- Datumsangabe
- Eingabeformat
- Zulässiger Bereich
- Optionsschalter Zinssatz
- Verbrauchergeschäfte
- Handelsgeschäfte
- Alternativer statischer Zinssatz (x%)
- Alternativer dynamischer Zinssatz (Basiszinssatz + x%)
- Gesetzesnachweise
I. Basiszinssatz
1. Herkunft
Der Basiszinssatz ist der Nachfolger des Diskontsatzes. Mit der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion gingen die geldpolitischen Befugnisse von der Deutschen Bundesbank auf die Europäische Zentralbank (EZB) über. Diskont- und Lombardsatz wurden gegenstandslos. Aufgrund der Verweisung verschiedener Rechtsnormen auf den Diskontsatz wurde es erforderlich, diesen Normen zur Ausfüllung eine andere Bezugsgröße zu geben.
2. Gesetzliche Grundlage
a. Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG)
Diesem Zweck diente das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG). DÜG § 1 S. 1 bestimmte den Basiszinssatz zum Nachfolger des Diskontsatzes und setzte seine Höhe zum Inkrafttreten am 01.01.1999 auf den Wert des am 31.12.1998 geltenden Diskontsatzes iHv 2,50% fest, DÜG § 1 S. 2. Als Anpassungstermine wurden der 01. Januar, der 01. Mai und der 01. September eines jeden Jahres festgelegt, erstmals jedoch am 01.05.1999, DÜG § 1 3, und auch nur, sofern die Bezugsgröße eine Änderung um mindestens 0,50% erfahren hatte.
Per Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung (BazBV) wurde für die Geltungsdauer des DÜG als Bezugsgröße für den Basiszinssatz der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (LRG-Satz) der Europäischen Zentralbank festgelegt. Da sich dieser zu den zwei Anpassungsterminen am 01.01.2001 und 01.05.2001 um weniger als 0,50% geändert hatte, blieb der Basiszinssatz zu den Stichtagen unverändert.
b. BGB § 247 (1) nF
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 ist Rechtsgrundlage für den Basiszinssatz nicht mehr DÜG § 1, sondern BGB § 247 (1). Inhaltlich ergaben sich folgende zwei Änderungen. In Umsetzung der EG-Zahlungsverzugs-Richtlinie (2000/35/EG) wurde zum einen ein halbjähriger Anpassungsrhythmus jeweils zum 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres festgelegt, zum anderen wurde der Basiszinssatz vom LRG-Satz als Bezugsgröße gelöst und nunmehr an den Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der EZB vor dem Stichtag der Anpassung gebunden (Verzugs-RL Art. 3 (1) d.). Gemäß EGBGB Art. 229 § 7 (3) erfolgte die Anpassung des Basiszinssatzes erstmals am 01.01.2002.
3. Besonderheiten
Bemerkenswert bleibt, daß durch EGBGB Art. 229 § 7 (4) die Bundesregierung ermächtigt wird, die Bezugsgröße für den Basiszinssatz nach BGB § 247 (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch einen anderen Zinssatz der EZB, der dem Basiszinssatz in seiner Funktion als Bezugsgröße für Zinssätze eher entspricht, zu ersetzen.
II. Verzugszinsberechnung
1. Grundsätzliches
a. Begriff Verzugszins, Voraussetzungen
Wird eine Geldschuld nicht bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit beglichen, so gerät der Schuldner unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Verzug; dem Gläubiger entsteht ein Anspruch auf Verzugszins. Während vormals BGB § 284 aF die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs festlegte, so geschieht dies seit 01.01.2002 durch BGB § 286 nF. Notzwendige Voraussetzung jedes Verzugs ist die unberechtigte Leistungsverweigerung durch den Schuldner. Zu Einzelheiten des Verzugseintritts sehen Sie bitte nach BGB § 286 nF.
b. Übersichtstabelle Verzugszinsen
Geltungszeitraum
|
Basiszinssatz
|
Verzugszinssatz |
Verbrauchergeschäfte |
Handelsgeschäfte |
Inkrafttreten BGB, HGB |
|
BGB § 288 (1) S. 1 aF |
HGB § 352 (1) S. 1 aF |
01.01.1900 -> 31.12.1999 |
|
4 % |
5 % |
Inkrafttreten DÜG |
DÜG § 1 |
|
|
01.01.1999 -> 30.04.1999 |
2,50 % |
4 % |
5 % |
01.05.1999 -> 31.08.1999 |
1,95 % |
4 % |
5 % |
01.09.1999 -> 31.12.1999 |
1,95 % |
4 % |
5 % |
01.01.2000 -> 30.04.2000 |
2,68 % |
4 % |
5 % |
Inkrafttreten ZBeschlG |
|
BGB § 288 (1) S. 1 aF |
01.05.2000 -> 31.08.2000 |
3,42 % |
8,42 % |
01.09.2000 -> 31.12.2000 |
4,26 % |
9,26 % |
01.01.2001 -> 30.04.2001 |
4,26 % |
9,26 % |
01.05.2001 -> 31.08.2001 |
4,26 % |
9,26 % |
01.09.2001 -> 31.12.2001 |
3,62 % |
8,62 % |
Inkrafttreten SchRModG |
BGB § 247 (1) nF |
BGB § 288 (1) S. 2 nF |
BGB § 288 (2) nF |
01.01.2002 -> 30.06.2002 |
2,57 % |
7,57 % |
10,57 % |
01.07.2002 -> 31.12.2002 |
2,47 % |
7,47 % |
10,47 % |
01.01.2003 -> 30.06.2003 |
1,97 % |
6,97 % |
9,97 % |
01.07.2003 -> 31.12.2003 |
1,22 % |
6,22 % |
9,22 % |
01.01.2004 -> 30.06.2004 |
1,14 % |
6,14 % |
9,14 % |
01.07.2004 -> 31.12.2004 |
1,13 % |
6,13 % |
9,13 % |
01.01.2005 -> 30.06.2005 |
1,21 % |
6,21 % |
9,21 % |
01.07.2005 -> 31.12.2005 |
1,17 % |
6,17 % |
9,17 % |
01.01.2006 -> 30.06.2006 |
1,37 % |
6,37 % |
9,37 % |
01.07.2006 -> 31.12.2006 |
1,95 % |
6,95 % |
9,95 % |
01.01.2007 -> 30.06.2007 |
2,70 % |
7,70 % |
10,70 % |
01.07.2007 -> 31.12.2007 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
01.01.2008 -> 30.06.2008 |
3,32 % |
8,32 % |
11,32 % |
01.07.2008 -> 31.12.2008 |
3,19 % |
8,19 % |
11,19 % |
01.01.2009 -> 30.06.2009 |
1,62 % |
6,62 % |
9,62 % |
01.07.2009 -> 31.12.2009 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
01.01.2010 -> 30.06.2010 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
01.07.2010 -> 31.12.2010 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
01.01.2011 -> 30.06.2011 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
01.07.2011 -> 31.12.2011 |
0,37 % |
5,37 % |
8,37 % |
01.01.2012 -> 30.06.2012 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
01.07.2012 -> 31.12.2012 |
0,12 % |
5,12 % |
8,12 % |
01.01.2013 -> 30.06.2013 |
-0,13 % |
4,87 % |
7,87 % |
01.07.2013 -> 31.12.2013 |
-0,38 % |
4,62 % |
7,62 % |
01.01.2014 -> 30.06.2014 |
-0,63 % |
4,37 % |
7,37 % |
01.07.2014 -> 28.07.2014 |
-0,73 % |
4,27 % |
7,27 % |
29.07.2014 -> 31.12.2014 |
-0,73 % |
4,27 % |
8,27 %* |
01.01.2015 -> 30.06.2015 |
-0,83 % |
4,17 % |
8,17 % |
01.07.2015 -> 31.12.2015 |
-0,83 % |
4,17 % |
8,17 % |
01.01.2016 -> 30.06.2016 |
-0,83 % |
4,17 % |
8,17 % |
01.07.2016 -> 31.12.2016 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.01.2017 -> 30.06.2017 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.07.2017 -> 31.12.2017 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.01.2018 -> 30.06.2018 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.07.2018 -> 31.12.2018 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.01.2019 -> 30.06.2019 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.07.2019 -> 31.12.2019 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.01.2020 -> 30.06.2020 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.07.2020 -> 31.12.2020 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.01.2021 -> 30.06.2021 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.07.2021 -> 31.12.2021 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.01.2022 -> 30.06.2022 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.07.2022 -> 31.12.2022 |
-0,88 % |
4,12 % |
8,12 % |
01.01.2023 -> 30.06.2023 |
1,62 % |
6,62 % |
10,62 % |
01.07.2023 -> 31.12.2023 |
3,12 % |
8,12 % |
12,12 % |
01.01.2024 -> 30.06.2024 |
3,62 % |
8,62 % |
12,62 % |
01.07.2024 -> 31.12.2024 |
3,37 % |
8,37 % |
12,37 % |
2. Verzugszins bei Verbrauchergeschäften
Verbrauchergeschäfte definieren sich seit 01.01.2002 dahingehend, daß am Rechtsgeschäft mindestens ein Verbraucher beteiligt ist und dieser zu nichtgewerblichen Zwecken handelt. Per Negativdefinition sind daher Verbrauchergeschäfte alle diejenigen Geschäfte, die nicht Handelsgeschäfte der Kaufleute, HGB § 343 (1) aF=nF, sind. Da der Anwendungsbereich von HGB § 352 nF durch die Einbeziehung aller Nichtverbraucher erheblich ausgeweitet wurde, kann im Umkehrschluß davon ausgegangen werden, daß alle nach dem 01.01.2002 als Verbrauchergeschäfte zu beurteilenden Geschäfte auch vor dem 01.01.2002 als Verbrauchergeschäfte zu qualifizieren waren.
a. Seit 01.01.1900: 4%
Mit Inkrafttreten des BGB um 1900 galt nach § 288 (1) S. 1 aF ein statischer Verzugszinssatz iHv 4% unverändert bis zum 30.04.2000.
b. Seit 01.05.2000: 5% über Basiszinssatz
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (ZBeschlG) zum 01.05.2000 berechnete sich der Verzugszinssatz bis zum 31.12.2001 dynamisch mit 5% über dem aktuellen Basiszinssatz, BGB § 288 (1) S. 1 aF.
c. Seit 01.01.2002: 5% über Basiszinssatz
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (SchRModG) zum 01.01.2002 beträgt der Verzugszinssatz weiterhin dynamisch 5% über dem aktuellen Basiszinssatz, BGB § 288 (1) S. 2 nF.
3. Verzugszins bei Handelsgeschäften
Handelsgeschäfte bestimmen sich nach HGB § 343 (1) aF=nF und sind überall dort anzunehmen, wo beide Parteien des Rechtsgeschäfts Kaufleute sind und das Geschäft in Ausübung ihres Betriebes oder Handelsgewerbes vorgenommen wird. Ist wenigstens eine der Parteien ein Verbraucher, handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft.
a. Seit 01.01.1900: 5%
Mit Inkrafttreten des HGB um 1900 galt gemäß § 352 (1) S. 1 aF ein statischer Verzugszinssatz iHv 5% unverändert bis zum 30.04.2000.
b. Seit 01.05.2000: 5% über Basiszinssatz
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (ZBeschlG) zum 01.05.2000 berechnete sich der Verzugszinssatz bis zum 31.12.2001 dynamisch mit 5% über dem aktuellen Basiszinssatz, BGB § 288 (1) S. 1 aF, HGB § 352 (1) S. 1 nF.
c. Seit 01.01.2002: 8% über Basiszinssatz
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (SchRModG) zum 01.01.2002 beträgt der Verzugszinssatz nunmehr dynamisch 8% über dem aktuellen Basiszinssatz, BGB § 288 (2) nF, HGB § 352 (1) S. 1 nF.
d. Seit 29.07.2014: 9% über Basiszinssatz
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde der Verzugszinssatz ab dem 29.07.2014 auf 9% über dem aktuellen Basiszinssatz angepasst, BGB § 288 (2) nF
Zusätzlich wurde eine Pauschale von 40 Euro zu Lasten des Schuldners eingeführt, auf die der Gläubiger einen Anspruch hat, wenn ersterer in Verzug gerät.
4. Höherer Verzugszins aus anderem Rechtsgrund
5. Intertemporale Geltungsfragen
Die Rechtsgrundlagen für Verzugszinssätze bei Verbraucher- und Handelsgeschäften erfuhren seit Inkrafttreten des BGB und HGB um 1900 zwei Änderungen und existierten somit in drei verschiedenen Varianten. Thema dieses Abschnitts ist die Rechtsüberleitung anläßlich der beiden genannten Änderungen.
a. Grundlegendes
Fragen der Rechtsüberleitung sind für die praktische Anwendung von erheblicher Bedeutung, zumal beide Gesetzesänderungen in kurzer zeitlicher Abfolge vorgenommen wurden und sich eine nicht unbeträchtliche Zahl von Schuldverhältnissen über die drei oder wenigstens zwei Geltungsperioden erstreckt. Gleichwohl wurde das Problem der intertemporalen Geltung bisher nur unzureichend von Rechtsprechung und Lehre aufgegriffen.
Grundsätzlich könnten folgende zwei Standpunkte vertreten werden:
Auf der einen Seite kann dahingehend argumentiert werden, daß das generelle Rückwirkungsverbot des neuen Rechts in Ermangelung einer Schutzbedürftigkeit der Parteien zu durchbrechen sei. In Fragen des Verzugszinses würde der Gläubiger einer Geldforderung wohl keine Einwände dagegen haben, daß ab der Gesetzesänderung höhere Verzugszinssätze auf in der Vergangenheit begründete Forderungen erstreckt würden. In der Tat handelte es sich um keine echte Rückwirkung, da die höheren Verzugszinssätze nach neuer Rechtslage erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Anwendung fänden. Konsens über derartige unechte Rückwirkung herrscht im Bereich der Prozeßrechte. Der Schuldner seinerseits bedarf eines Schutzes nicht, weil es täglich in seiner Macht steht, den Verzug zu beenden. Bereits der Natur des Verzugszinses entsprechend ensteht die Zinsschuld täglich neu.
Vor allem Aspekte der Praktikabilität und bereits die Zielrichtung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen sprächen dafür, in der Vergangenheit begründete oder fällig gewordene Geldforderungen ab dem Zeitpunkt der veränderten Gesetzeslage mit den dann geltenden Verzugszinssätzen zu verzinsen. Diese Argumentation scheint zudem von EGBGB Art. 229 § 7 (2) gestützt zu werden. Dort wird angewiesen, daß das DÜG für die Zeit vor dem 01.01.2002 und auf seiner Grundlage erlassene Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden sind. Hierin könnte nicht nur ein Schutz von vor dem 01.01.2002 begründeten Schuldverhältnissen vor echter Rückwirkung, also Rückerstreckung gesehen werden. Gerade der von EGBGB Art. 229 § 5 abweichende Wortlaut könnte im Umkehrschluß dahingehend begriffen werden, daß eine Anwendung über den 01.01.2002 hinaus ausgeschlossen werden sollte.
Auf der anderen Seite ist mit dem Rechtsgedanken aus BGB § 217 nF heraus zu argumentieren, daß das Schicksal der Zinsforderung stets an das der Primärschuld zu knüpfen ist. Trifft der Gesetzgeber Anordnungen dahingehend, daß das alte Recht betreffend die Schuldverhältnisse noch einige Zeit fortgelten soll, so ist das Schicksal der daherrührenden Sekundärforderung daran zu binden.
Für welche Möglichkeit sich der Gesetzgeber entschied, bleibt unklar. Es deutet aber vieles darauf hin, daß im Bereich der Verzugszinsen die intertemporale Berechnung gesetzgeberisch gewollt ist. Mehr zu diesem komplexen Thema findet sich auf http://zinsmethoden.de/.
b. Rechtsüberleitung zum 01.05.2000
Nach Inkrafttreten von BGB und HGB am 01.01.1900 galt bis zum 30.04.2000 für Verbrauchergeschäfte ein statischer Verzugszinssatz iHv 4%, BGB § 288 (1) S. 1 aF, und für Handelsgeschäfte iHv 5%, HGB § 352 (1) S. 1 aF. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen am 01.05.2000 galt für beide Geschäfte gleichermaßen ein dynamischer Verzugszinssatz iHv 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, BGB § 288 (1) S. 1 aF, HGB § 352 (1) S. 1 nF.
Als Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ordnet EGBGB Art. 229 § 1 (1) S. 3 an, daß BGB § 288 und HGB § 352 in der seit 01.05.2000 geltenden Fassung nur auf solche Forderungen anzuwenden sind, die ab diesem Tag fällig werden. Diese Regelung ist abschließend und unterwirft daher Geldforderungen mit Fälligkeitstermin vor dem 01.05.2000 den alten statischen Verzugszinssätzen iHv 4% bzw. 5%.
c. Rechtsüberleitung zum 01.01.2002
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 01.01.2002 gilt für Verbrauchergeschäfte der Verzugszinssatz iHv 5% über Basiszinssatz fort, BGB § 288 (1) S. 2 nF. Für Handelsgeschäfte setzt BGB § 288 II iVm HGB § 352 (1) S. 1 nF nunmehr einen Verzugszinssatz iHv 8% über Basiszinssatz fest.
Die maßgebliche Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts findet sich in EGBGB Art. 229 § 5. Sie bestimmt, daß auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden, die Vorschriften des BGB (und weiterer Normen) in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden sind, EGBGB Art. 229 § 5 S. 1. EGBGB Art. 229 § 7 (2) regelt in seiner oben angesprochenen Undeutlichkeit die Geltung des DÜG vor dem 01.01.2002 dahingehend, daß es ausschließlich für diese Zeit anzuwenden ist. Für vor dem 01.01.2002 eingegangene Dauerschuldverhältnisse ist diese fortdauernde Geltung des altgefaßten Rechts insofern einzuschränken, daß diese ab dem 01.01.2003 dem neugefaßten Recht zwangsweise unterworfen werden, EGBGB Art. 229 § 5 S. 2. Diese Regelung affektiert Verbraucher- und Handelsgeschäfte gleichermaßen, weil sich beide Verzugszinssätze sowohl vor als auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung aus BGB § 288 bestimmten.
Sollte also eine Zinsschuld zu berechnen sein, deren Entstehungsgrund vor dem 01.01.2002 liegt, so ist bei einem Dauerschuldverhältnis das altgefaßte Recht maximal bis zum 31.12.2002 anwendbar; andernfalls ergibt sich keine Einschränkung zur Fortgeltung des altgefaßten Rechts.
Weitaus interessanter erscheint allerdings der Termin des Inkrafttretens des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen am 01.05.2000. Denn die Überleitungsproblematik zum 01.01.2002 erleichtert sich schon deshalb, weil für Verbrauchergeschäfte vorher wie nachher ein Verzugszins von 5% über Basiszinssatz galt. Doch auch vor dem 01.05.2000 geltendes und zu diesem Termin übergeleitetes Recht ist bis zum 31.12.2001 geltendes Recht iSv EGBGB Art. 229 § 5 S. 1, so daß dieses wiederum übergleitet wird. Für Einzelheiten werfen Sie bitte einen Blick in die nachstehende Übersichtstabelle
Die vorgenannten Aspekte werden vom Zinsrechner nicht berücksichtigt, es wird vielmehr mit den in der Verzugszins-Tabelle ausgewiesenen, jeweils zu diesen Zeiten gültigen Zinssätzen operiert. Sollte sich die Judikatur dahingehend festigen, daß das Zinsschuldverhältnis als täglich neu entstehend begriffen wird (s.o.), sind die generierten Ergebnisse jedenfalls richtig. Bei Überschneidungen sollte auf den 4. Optionsschalter "Alternativer statischer Zinssatz" zurückgegriffen und mit den alten Zinssätzen iHv 4% bzw. 5% durchgehend gerechnet werden.
d. Übersichtstabelle Rechtsüberleitung
BZS = Basiszinssatz
DSV = Dauerschuldverhältnis
III. Bedienungsanleitung Zinsrechner
1. Grundsätzliches
Die Seite wurde von einem Entwickler, keinem Designer entworfen. Im Vordergrund steht daher zuvörderst die Funktionalität, welche jedenfalls mit Browserversionen der Fa. Microsoft fehlerfrei gegeben sein sollte. Bei unklaren Fehlermeldungen wird um Mitteilung per E-Mail gebeten.
2. Währungsbetrag
Der Währungsbetrag ist in den Formen [123456], [1234.56] oder [1234,56] einzugeben. Obwohl hinter den Ein- und Ausgabefeldern das "€"-Zeichen erscheint, ist die tatsächlich eingegebene Währung für die Rechenoperationen des Programms unbeachtlich, da nur mit absoluten Zahlenwerten operiert wird. Bei der Angabe von Forderungsbeträgen anderer Währungen sind entsprechend andere Währungssymbole zu denken. Der Betrag selbst kann als positive Ganz- oder Dezimalzahl eingegeben werden. Unabhängig davon, ob zur Abtrennung der Dezimalstellen der Punkt oder das Komma eingegeben wird, erfolgt die Ergebnisanzeige dergestalt, daß Dezimalstellen durch Komma und Tausender Stellen durch den Punkt abgetrennt werden. Die Anzeigegenauigkeit ist auf 4 Dezimalstellen festgelegt, so daß das Abrunden der Beträge in das Belieben des Anwenders gestellt ist. Die Rechengenauigkeit ist jedoch ungemein höher.
3. Datumsangabe
a. Eingabeformat
Das Datum ist im deutschen Format [TT.MM.JJJJ] mit arabischen Ziffern anzugeben. Während einstellige Tage und Monate mit oder ohne führender Null oder Leerzeichen eingegeben werden können, ist das Jahr stets vierstellig anzugeben.
b. Zulässiger Bereich
Der zulässige Bereich der Daten orientiert sich einerseits an den erfaßten Geltungszeiten der Zinssätze, andererseits an der Vorgabe der maximal erlaubten Variablenlänge auf 32-Bit UNIX-Systemen, auf welchen Datumsfunktionen erst Zeiten ab dem 01.01.1970 verarbeiten können. Aus programmtechnischen Gründen kann frühestens der 03.01.1970 und spätestens der letzte Geltungstag des aktuellen Basiszinssatzes vor dem nächsten Anpassungstermin am 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres berücksichtigt werden. Darüberhinausreichende Berechnungen wären spekulativ.
4. Optionsschalter Zinssatz
Unentbehrlich zur Berechnung ist die Auswahl eines Verfahrens zur Zinsberechnung. Die Voreinstellung lautet auf Verbrauchergeschäfte.
a. Verbrauchergeschäfte
Bei diesem Verfahren erfolgt die Berechnung nach den jeweils gültigen Verzugszinssätzen für Verbrauchergeschäfte. Diese betrugen in den Zeiträumen vom 01.01.1900 bis 30.04.2000 4%, vom 01.05.2000 bis 31.12.2000 5% über Basiszinssatz und seit 01.01.2002 ebenfalls 5% über Basiszinssatz. Im Einzelnen ist auf oben Punkt II. 2. zu verweisen.
b. Handelsgeschäfte
Bei diesem Verfahren erfolgt die Berechnung nach den jeweils gültigen Verzugszinssätzen für Handelsgeschäfte. Diese betrugen in den Zeiträumen vom 01.01.1900 bis 30.04.2000 5%, vom 01.05.2000 bis 31.12.2000 5% über Basiszinssatz, vom 01.01.2002 bis 28.07.2014 8% und ab dem 29.07.2014 9% über Basiszinssatz. Im Einzelnen ist auf oben Punkt II. 3. zu verweisen.
c. Alternativer statischer Zinssatz (x%)
Hier kann ein beliebiger Zinssatz (0% < x% < 100%) zur Berechnungsgrundlage gemacht werden. Der gültige Zeitraum ist jedoch auf selbigen oben 3. b. begrenzt.
d. Alternativer dynamischer Zinssatz (Basiszinssatz + x%)
Hier kann ein beliebiger Zinssatz (0% < x% < 100%) über dem Diskontsatz zur Berechnungsgrundlage gemacht werden. Der gültige Zeitraum ist jedoch auf selbigen oben 3. b. begrenzt. Im Gegensatz zu a. und b., wo der Basiszinssatz erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen am 01.05.2002 zur Berechnungsgrundlage herangezogen wird, wird hier der Basiszinssatz bereits seit Inkrafttreten des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes am 01.01.1999 berücksichtigt. Diese Rechenoption steht zB für BGB § 497 (1) S. 2 nF und häufige Abreden im kaufmännischen Bereich zur Verfügung.
IV. Gesetzesnachweise
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